Für Patienten der GKV erfordert die Einsendung von Proben, die nach den
Leistungen 11310-11322 aus dem EBM Kapitel 11 Humangenetik abgerechnet werden,
zur Abrechnung einen Überweisungsschein “Laboratoriumsleistung als
Auftragsleistung” (Muster 10).
Dies umfasst Chromosomenanalysen bei bestimmten Fragestellungen und
prinzipiell alle molekulargenetischen Untersuchungen auf genetische
Erkrankungen. Typische Beispiele sind genetische Untersuchungen an Kindern
und die Labordiagnostik von klinischen Verdachtsdiagnosen genetischer
Erkrankungen. (Beispiele: Chromosomenanalyse bei V.a. Down-Syndrom,
genetische Analyse bei V.a. Mukoviszidose oder Hämochromatose).
Betroffen sind daher hauptsächlich Einsender aus den Fachgruppen
Pädiatrie, Neurologie, Urologie und Innerer Medizin.
Weiterhin sind wir verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, welche Kosten durch die
von Ihnen angeforderten Untersuchungen entstehen. Da wir selbst im Rahmen
unseres Regelleistungsvolumens “gedeckelt” sind, können wir Ihnen keinen
Eurobetrag nennen, sondern werden Ihnen auf dem Befund die von uns
abgerechneten Ziffern für jeden Patienten mitteilen.
Die Angabe einer Kennnummer ist nicht mehr erforderlich. Diese gelten nur für
Leistungen aus dem Kapitel 32. Da die humangenetischen Laborleistungen im Kapitel 11
aufgeführt sind, führt einen entsprechende Anforderung nicht zu einer Belastung Ihres
Laborbudgets.
Bei Anforderung einer Array-CGH Diagnostik ist im selben Quartal nur ein
konventionelle Chromosomenanalyse und eine weitere molekulargenetische
Untersuchung (wie etwa auf Fragiles-X-Syndrom) möglich, weitere
Untersuchungen auf monogenetische Defekte können dann erst wieder ab
dem Folgequartal angefordert werden.
Nicht von der neuen Regelung betroffen sind zytogenetische Untersuchungen
(Chromosomenanalysen und FISH-Untersuchungen), die im Rahmen einer
Schwangerschaft (Pränataldiagnostik) oder im Zusammenhang mit Kinderwunsch
(z.B. Untersuchungen bei habituellen Aborten oder im Rahmen künstlicher
Befruchtung) erfolgen.
Für diese Untersuchungen, die unter die EBM Kapitel 1.7.4
Mutterschaftsvorsorge, 1.7.5 Empfängnisregelung und 8.5 Reproduktionsmedizin
fallen, gilt die neue Regelung nicht. Hier kann auch weiterhin ein Muster 6
Schein ausgestellt werden.
Selbstverständlich können auch weiterhin Patienten mit Muster
6 Überweisungsschein zu uns zur Beratung und Mit/Weiterbehandlung
überwiesen werden.
Die neue Regelung betrifft nur eingeschickte Proben. Auf den Muster 10
Schein ist keine Abrechnung von Beratungsleistungen möglich. Sollte
nach einer Untersuchung an eingeschicktem Material im gleichen Quartal
noch eine Beratung erfolgen, benötigen wir zusätzlich zu dem Muster
10 Schein noch einen zweiten Überweisungsschein Muster 6.