Gemeinschaftspraxis für Humangenetik

        Dr. med. Thomas Martin

 Dr. med. Barbara Oehl-Jaschkowitz

Dr. rer. nat. Alexander Christmann

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit Wirkung zum 1.7. muss aufgrund eines Beschlusses des Bewertungsauschusses (BA), des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Einsendung von Proben, die nach den Leistungen 11310-11322 aus dem EBM Kapitel 11 Humangenetik abgerechnet werden, mit einem Schein Laboratoriumsleistung als Auftragsleistung (Muster 10) erfolgen.

Dies umfasst Chromosomenanalysen bei bestimmten Fragestellungen und prinzipiell alle molekulargenetischen Untersuchungen auf genetische Erkrankungen. Typische Beispiele sind genetische Untersuchungen an Kindern und die Labordiagnostik von klinischen Verdachtsdiagnosen genetischer Erkrankungen.

(Beispiele: Chromosomenanalyse bei V.a. Down-Syndrom, genetische Analyse bei V.a. Mukoviszidose oder Hämochromatose). Betroffen sind daher hauptsächlich Einsender aus den Fachgruppen Pädiatrie, Neurologie, Urologie und Innerer Medizin.

Weiterhin sind wir verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, welche Kosten durch die von Ihnen angeforderten Untersuchungen entstehen. Da wir selbst im Rahmen unseres Regel-Leistungsvolumens „gedeckelt“ sind, können wir Ihnen keinen Eurobetrag nennen, sondern werden Ihnen regelmäßig die von uns abgerechneten Ziffern für jeden Patienten mitteilen.

Durch Angabe der Kennnummer 32010, die eine genetisch bedingte Erkrankung oder den Verdacht auf eine solche kennzeichnet, führen diese Leistungen nach den Nrn. 11310-11312 und 11320 bis 11322 jedoch nicht zu einer Belastung Ihres Laborbudgets.

Nicht von der neuen Regelung betroffen sind zytogenetische Untersuchungen (Chromosomenanalysen und FISH-Untersuchungen), die im Rahmen einer Schwangerschaft (Pränataldiagnostik) oder im Zusammenhang mit Kinderwunsch (z.B. Untersuchungen bei habituellen Aborten oder im Rahmen künstlicher Befruchtung) erfolgen.

Für diese Untersuchungen, die unter die EBM Kapitel 1.7.4 Mutterschaftsvorsorge,1.7.5 Empfängnisregelung und 8.5 Reproduktionsmedizin fallen, gilt die neue Regelung nicht. Hier kann auch weiterhin ein Muster 6 Schein ausgestellt werden. Dies dürfte für die Mehrzahl der Patienten aus der Gynäkologie zutreffen.

Selbstverständlich können auch weiterhin Patienten mit Muster 6 Überweisungsschein zu uns zur Beratung und Mit/Weiterbehandlung überwiesen werden.

Die neue Regelung betrifft nur eingeschickte Proben. Auf den Muster 10 Schein ist keine Abrechnung von Beratungsleistungen möglich.Sollte nach einer Untersuchung an eingeschicktem Material im gleichen Quartal noch eine Beratung erfolgen, benötigen wir daher nach dem Muster 10 Schein noch einen zweiten Überweisungsschein Muster 6.

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