Download und Hinweise: Überweisungen

Humangenetik Saar Überweisungen Für Patienten der GKV erfordert die Einsendung von Proben, die nach den Leistungen 11310-11322 aus dem EBM Kapitel 11 Humangenetik abgerechnet werden, zur Abrechnung einen Überweisungsschein “Laboratoriumsleistung als Auftragsleistung” (Muster 10).

Dies umfasst Chromosomenanalysen bei bestimmten Fragestellungen und prinzipiell alle molekulargenetischen Untersuchungen auf genetische Erkrankungen. Typische Beispiele sind genetische Untersuchungen an Kindern und die Labordiagnostik von klinischen Verdachtsdiagnosen genetischer Erkrankungen. (Beispiele: Chromosomenanalyse bei V.a. Down-Syndrom, genetische Analyse bei V.a. Mukoviszidose oder Hämochromatose). Betroffen sind daher hauptsächlich Einsender aus den Fachgruppen Pädiatrie, Neurologie, Urologie und Innerer Medizin.

Weiterhin sind wir verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, welche Kosten durch die von Ihnen angeforderten Untersuchungen entstehen. Da wir selbst im Rahmen unseres Regelleistungsvolumens “gedeckelt” sind, können wir Ihnen keinen Eurobetrag nennen, sondern werden Ihnen auf dem Befund die von uns abgerechneten Ziffern für jeden Patienten mitteilen.

Die Angabe einer Kennnummer ist nicht mehr erforderlich. Diese gelten nur für Leistungen aus dem Kapitel 32. Da die humangenetischen Laborleistungen im Kapitel 11 aufgeführt sind, führt einen entsprechende Anforderung nicht zu einer Belastung Ihres Laborbudgets.

Bei Anforderung einer Array-CGH Diagnostik ist im selben Quartal nur ein konventionelle Chromosomenanalyse und eine weitere molekulargenetische Untersuchung (wie etwa auf Fragiles-X-Syndrom) möglich, weitere Untersuchungen auf monogenetische Defekte können dann erst wieder ab dem Folgequartal angefordert werden.

Nicht von der neuen Regelung betroffen sind zytogenetische Untersuchungen (Chromosomenanalysen und FISH-Untersuchungen), die im Rahmen einer Schwangerschaft (Pränataldiagnostik) oder im Zusammenhang mit Kinderwunsch (z.B. Untersuchungen bei habituellen Aborten oder im Rahmen künstlicher Befruchtung) erfolgen.

Für diese Untersuchungen, die unter die EBM Kapitel 1.7.4 Mutterschaftsvorsorge, 1.7.5 Empfängnisregelung und 8.5 Reproduktionsmedizin fallen, gilt die neue Regelung nicht. Hier kann auch weiterhin ein Muster 6 Schein ausgestellt werden.

Selbstverständlich können auch weiterhin Patienten mit Muster 6 Überweisungsschein zu uns zur Beratung und Mit/Weiterbehandlung überwiesen werden.

Die neue Regelung betrifft nur eingeschickte Proben. Auf den Muster 10 Schein ist keine Abrechnung von Beratungsleistungen möglich. Sollte nach einer Untersuchung an eingeschicktem Material im gleichen Quartal noch eine Beratung erfolgen, benötigen wir zusätzlich zu dem Muster 10 Schein noch einen zweiten Überweisungsschein Muster 6.